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Tipps für eine erfolgreiche Selbstanzeige

Wenn Sie in Ihrer Steuererklärung Einkünfte, z.B. Kapitaleinkünfte, nicht erklärt haben, haben Sie eine Steuerhinterziehung begangen. Dies kann aus Unachtsamkeit oder Unwissen geschehen sein, doch nach einiger Zeit kommen Ihnen Zweifel und Sie fragen sich nun, was Sie tun können.

Die Lösung ist einfach:

Erstatten Sie eine Selbstanzeige! Denn bei einer wirksamen Selbstanzeige wird Ihnen Straffreiheit nach § 371 AO gewährt.

Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein damit eine Selbstanzeige wirksam ist und tatsächlich Straffreiheit gewährt wird:

  • Gegenüber dem Finanzamt müssen Sie alle bisher nicht versteuerten Einkünfte offenbaren. Falls Sie an dieser Stelle nicht „vollständig reinen Tisch machen“, ist eine Selbstanzeige unwirksam. In diesem Fall wird die Straffreiheit nicht gewährt.
  • Weiterhin darf die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt sein. Somit dürfen die Finanzbehörden noch keine hinreichenden Erkenntnisse über die durch Sie begangene Steuerhinterziehung haben.
  • Win dritter wichtige Punkt ist, dass die nachzuzahlenden Steuern innerhalb einer angemessenen Frist auch tatsächlich an die Finanzverwaltung gezahlt werden.

Auch wenn Ihnen momentan keine konkreten Zahlen über die Höhe der bisher nicht versteuerten Einkünfte vorliegen haben Sie die Möglichkeit, im Falle einer Steuerhinterziehung durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen.



Infografik_Selbstanzeige

Wie geht es dann weiter?

Durch die Finanzverwaltung wird nach Eingang Ihrer Selbstanzeige ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Dies erfolgt von Amts wegen. In dessen Verlauf wird geprüft, ob die Selbstanzeige wirksam ist.

Auf Basis der nacherklärten Einkünfte wird das für Sie zuständige Finanzamt neue Steuerbescheide erlassen. Die sodann festgesetzten „Mehrsteuern“ werden mit einem Zinssatz von 6 % p.a. verzinst.

In den geänderten Steuerbescheiden ist zudem die Frist enthalten, innerhalb derer die nunmehr zu zahlenden Steuern und Zinsen an die Finanzverwaltung zu entrichten sind. Versäumen Sie diese Frist auf gar keinen Fall!

Am Ende des Steuerstrafverfahrens steht fest, in welcher Höhe Steuern hinterzogen wurden. Die Finanzverwaltung setzt dann Hinterziehungszinsen mit einem Zinssatz von 6 % p.a. fest. Anteilig werden die auf die vorher festgesetzten „Mehrsteuern“ erhobenen Zinsen angerechnet.

Ist die Finanzverwaltung abschließend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Selbstanzeige wirksam ist, erfolgt die Einstellung des Steuerstrafverfahrens.

Sie gelten dann weiterhin als unschuldig und nicht vorbestraft.